Satzung

1. Name, Sitz und Rechtsform

1.1 Die Westdeutsche Bowling Union e. V. – Kurzbezeichnung WBU – ist der Spitzenverband für den Bowlingsport in Nordrhein-Westfalen. Sie ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum mit der Nummer VR 3515 eingetragener Verein.
1.2 Die Westdeutsche Bowling Union wurde im Jahre 2003 gegründet und ist als Anschlussverband im Westdeutschen Kegler- und Bowlingverband e. V. (WKV), Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, in der Deutschen Bowlingunion(DBU) und im Deutschen Keglerbund e. V. (DKB).
1.3 Gerichtsstand des Vereins bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten ist der Wohnort des Verbandsvorsitzenden.

2. Grundsätze

2.1 Die WBU ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Sie steht auf dem Boden des Amateursportes.

3. Zweck und Aufgabe

3.1 Zweck und Aufgabe der WBU ist es:
3.1.1 den Bowlingsport als Leistungs-, Breiten und Freizeitsport zu fördern,
3.1.2 den Bowlingsport im Land Nordrhein-Westfalen, sowie gegenüber nationalen und internationalen Sportorganisationen zu vertreten,
3.1.3 alle Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung sportgerechter Bowlinganlagen beratend zu unterstützen,
3.1.4 Meisterschaften und andere sportliche Maßnahmen durchzuführen,
3.1.5 Sportliche Führungs-/Lehrkräfte aus- und weiterzubilden,
3.1.6 die Jugendarbeit nach den Grundsätzen der Verbandsjugendordnung zu fördern.

4. Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

4.1 Die WBU verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbare, gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel der WBU dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Kein Mitglied und keine Person dürfen durch zweckfremde und unangemessene Vergütung begünstigt werden.
4.3 Die Mitglieder und Organe der WBU arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
4.4 Bei Bedarf können WBU-Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
4.5 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die WBU gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
4.6 Im Übrigen haben die Mitglieder der WBU einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die WBU entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

5. Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

5.1 Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten der WBU und ihrer Organe. Die vom DKB, der DBU und dem WKV erlassenen Ordnungen gelten, soweit sie nicht durch eigene Ordnungen und Richtlinien ergänzt sind, sinngemäß auch für die WBU und sind für alle Mitglieder verbindlich.
5.2 Die Jugend des Verbandes kann sich eine eigene Jugendordnung geben, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Satzung und der Jugendordnung der DBU und des DKB stehen darf. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung durch den Verbandsvorstand.

6. Mitgliedschaft

6.1 Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
6.1.1 Vereine, die den Bowlingsport betreiben und dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. angehören.
6.2 Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
6.2.1 Natürliche und juristische Personen, die sich nicht aktiv am Bowlingsport beteiligen, diese sind ohne Stimmrecht.
6.2.2 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
6.3 Einzelpersonen als Ehrenmitglieder:
6.3.1 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Bowlingsport besonders verdient gemacht haben.
6.3.2 Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag eines Verbandsorgans der geschäftsführende Vorstand.
6.4 Die Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn
6.4.1 ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme gestellt wird,
6.4.2 eine schriftliche Anerkennung der Verbandssatzung, -ordnungen beigefügt wird,
6.4.3 die Satzung des Antragstellers, ein Verzeichnis seiner Vorstandsmitglieder, eine vollständige Mitgliederliste (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Vereinseintritt) sowie das Protokoll der Gründungsversammlung vorgelegt werden.
6.4.4 Über die Aufnahme in die WBU oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann Berufung beim nächsten ordentlichen Verbandstag eingelegt werden.
6.4.5 Mit der Mitgliedschaft in der WBU wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der DBU und im DKB erworben.
6.5 Die Mitgliedschaft erlischt:
6.5.1 durch Austritt, die Austrittserklärung muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Verband schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres,
6.5.2 durch Auflösung des Vereins, der Fachsparte/Abteilung eines Vereins oder Löschung der juristischen Person,
6.5.3 durch Ausschluss, er kann durch die Verbandsrechtsorgane auf Antrag des Verbandsvorstandes erfolgen, wenn die in Nr. 7 und 8 festgelegten Pflichten verletzt und die Verletzungen trotz der vom geschäftsführenden Vorstand schriftlichen Abmahnungen fortgesetzt werden, wenn ein Mitglied seinen der WBU gegenüber eingegangenen Verpflichtungen – trotz Fristsetzung durch den geschäftsführenden Vorstand unter Androhung des Ausschlusses – nicht nachkommt, wenn das Mitglied in grober Weise und schuldhaft gegen die Interessen der WBU verstößt.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt:
7.1.1 durch ihre Vertreter am Verbandstag teilzunehmen und Anträge zur Beschlussfassung einzubringen. Die Stimmrechte werden unter Nr. 10.9 festgelegt.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,
7.2.1 die Satzungen und Ordnungen der WBU zu befolgen und Beschlüsse der WBU umzusetzen,
7.2.2 die beauftragten Vertreter des Verbandes an ihren Versammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen,
7.2.3 der WBU die Mitgliederzahlen mit dem Stand per 01. Januar mit der DKB-Bestandserhebung einzureichen.
7.3 Der Verein als Mitglied haftet für alle ihm angeschlossenen Clubs und Einzelmitglieder gegenüber dem Verband.

8. Beiträge

8.1 Die Mitglieder zahlen an die WBU einen Jahresbeitrag, in dem die Beiträge an übergeordnete Verbände enthalten sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
8.2 Die Höhe des Verbandsbeitrages wird durch den Verbandstag festgesetzt.
9. Organe der WBU
9.1 Die Organe sind:
9.1.1 der Verbandstag
9.1.2 der Verbandsvorstand
9.1.3 der Verbandsjugendtag
9.1.4 die Verbandsrechtsorgane
9.1.4.1 der Verbandsrechtsausschuss
9.1.4.2 das Verbandsgericht
9.1.5 der Verbandssportausschuss

10. Verbandstag

10.1 Der Verbandstag setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, den Vertretern der Vereine, den Vorsitzenden der Verbandsrechtsorgane (in beratender Funktion)
10.2 Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.
10.3 Der ordentliche Verbandstag muss im ersten Quartal eines jeden Jahres durchgeführt werden. Der Verbandsvorsitzende beruft ihn unter Festlegung von Ort, Termin und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich ein. Die Einladung zum Verbandstag, die Tagesordnung und Anträge zu Satzungsänderungen werden termingerecht auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht. Zusätzlich wird die Einladung per Post versandt. Alle anderen Unterlagen (Anträge, Haushaltsplan etc.) werden spätestens 1 Woche vor dem Verbandstag an die Vereinsvorsitzenden / Vereinsanschrift per elektronischer Post übersandt. Hierfür ist der WBU-Geschäftsstelle eine geeignete eMail-Adresse rechtzeitig mitzuteilen. Der Versand auf dem Postweg erfolgt nur noch in Ausnahmefällen bzw. auf besonderem Antrag des Vereins.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Feststellung der Stimmberechtigten,
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Verbandsvorstandes und gegebenenfalls
der Ausschüsse,
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
Aussprache zu den Berichten,
Entlastung des Verbandsvorstandes,
Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder deren Bestätigung soweit sie durch
Sonderbestimmungen anderweitig gewählt wurden,
Wahl der übrigen Mitglieder des Verbandssportausschusses,
Wahl der Mitglieder des Rechtsausschusses und des Verbandsgerichts,
Wahl der Rechnungsprüfer,
Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Verbandsbeitrages,
Anträge auf Satzungsänderungen (vgl. 10.5., 2. Absatz)
Sonstige Anträge
10.4 Versammlungsleiter ist der Verbandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
10.5 Anträge zum ordentlichen Verbandstag sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung müssen
spätestens zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, welches dem Verbandstag, vorausgeht, eingereicht werden.
10.6 Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandstages sind unanfechtbar und für alle Mitglieder und Organe verbindlich.
10.7 Die Wahlperiode dauert drei Jahre. Die Wahlperiode der wählbaren Mitglieder der WBU und der Verbandsrechtsorgane endet mit der Neuwahl.
10.8 Außerordentlicher Verbandstag
10.8.1 Der Verbandsvorsitzende kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Gesamtvorstandes dieses verlangen.
10.8.2 Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Eine Erweiterung des Tagesordnungspunktes ist per Mitgliederbeschluss möglich.
10.8.3 Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Verbandstag muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung des/der Antrages/Anträge stattfinden. Zu diesem außerordentlichen Verbandstag ist mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. Die Tagesordnung ist zusammen mit dem/den Antrag/Anträgen den Mitgliedern mitzuteilen.
10.9 Die Stimmrechte zum Verbandstag werden wie folgt verteilt:
10.9.1 die Mitglieder des Verbandsvorstandes je 1 Stimme,
10.9.2 die Mitgliedsvereine entsprechend ihrer Mitgliederzahlen, und zwar für je angefangene 20 Mitglieder 1 Stimme.
10.10 Stimmübertragungen sind in schriftlicher Form möglich. Falls der Vertreter eines Mitgliedsvereins nicht am Verbandstag teilnehmen kann, kann die Stimmübertragung nur an einen anderen Verein erfolgen. Mitglieder der WBU-Organe können beim Verbandstag nur das Stimmrecht für den Verein wahrnehmen, dem sie selbst angehören. Als Berechnungsgrundlage dienen die Mitgliederzahlen der Bestandserhebung per
01.01. des laufenden Geschäftsjahres. Während des Geschäftsjahres neu eingetretene Vereine erhalten ihr Stimmrecht analog 10.9.2.

11. Verbandsvorstand

11.1 Der Verbandsvorstand gliedert sich in
11.1.1 den geschäftsführenden Vorstand:
– dem/der Verbandsvorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
– dem/der Verbandsgeschäftsführer/in
– dem/der Verbandssportwart/in
11.1.2 weitere Vorstandsmitglieder, das sind
– der/die 2. Verbandsportwart/in
– der/die Verbandsjugendwart/in
– der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und Verbandsschriftführer/in
11.2 Innerhalb des Verbandsvorstandes ist keine Personalunion möglich.
11.2.1 Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung der WBU. Jede Funktionsposition – mit Ausnahme der in der Bowlingjugend – können von beiderlei Geschlecht besetzt werden.
11.2.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die WBU wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
11.3 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es,
– die laufenden Geschäfte der WBU zu führen,
– den Gesamtvorstand über seine Tätigkeit zu unterrichten,
– die rechtskräftig gewordenen Urteile der Verbandsrechtsorgane durchzusetzen,
– die Rechte der Mitglieder auszusetzen, wenn Verpflichtungen nach § 7 und 8 dieser Satzung verletzt werden.
11.4 Der Verbandsvorstand ist befugt,
– zur Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien, Bestimmungen und Beschlüsse zu erlassen,
– Mitglieder des Gesamtvorstandes, die während der Wahlperiode ausscheiden, zu ersetzen, (vom nächsten ordentlichen Verbandstag wird für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger gewählt)
– vom Verbandstag gewählte oder bestätigte Mitglieder des Verbandsvorstandes bei grober Pflichtverletzung oder aus anderem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung ihres Amtes entheben. (Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Verbandsgericht innerhalb von einer Woche möglich. Hat die Beschwerde Erfolg, so befindet sich das Mitglied wieder im Amt.)
– über Gnadengesuche zu entscheiden – in diesen Fällen muss er den Vorsitzenden des Verbandsgericht hören.
– Beschlüsse und Maßnahmen der Verbandsausschüsse und der Jugendorgane aufzuheben, wenn sie der bestehenden Satzung, den Ordnungen, Richtlinien, Bestimmungen und Beschlüssen des DKB, der DBU und des Verbandes widersprechen. Dieses gilt nicht für Entscheidungen der Rechtsorgane.

12. Verbandsjugendtag

12.1 Der Verbandsjugendtag ist das oberste Organ der Bowlingjugend.
12.2 Er setzt sich zusammen aus:
Verbandsjugendausschuss (einschl. stv. Verbandsjugendsprecher/in)
Vereinsjugendwarten
Vereinsjugendsprechern
12.2.1 Der Verbandsjugendtag ist nach den Richtlinien der bestehenden Jugendordnungen auszurichten.
12.2.2 Den Vorsitz führt der/die Verbandsjugendwart/in oder dessen/deren Vertreter/in.
12.2.3 Der Verbandsjugendtag findet jährlich jeweils vor dem ordentlichen Verbandstag statt. Er wird vom/von der Verbandsjugendwart/in schriftlich unter Festlegung der Ortes, des Termins und der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
12.2.4 Der Verbandsjugendtag wählt den/die Verbandsjugendwart/in und einen Vertreter. Der/die Verbandsjugendwart/in und ihr/seine Stellvertreter/in werden dem Verbandstag zur Bestätigung vorgeschlagen.
Verbandsjugendwart und Vertreter müssen unterschiedlichen Geschlechts sein.
12.3 Der Verbandsjugendausschuss besteht mindestens aus:
Verbandsjugendwart/in
Vertreter Verbandsjugendwart/in
Verbandsjugendsprecher/In bzw. Stellvertreter
12.3.1 Der Verbandsjugendausschuss plant und organisiert die Durchführung aller die Verbandsjugend betreffenden Veranstaltungen (Jugendtag, Meisterschaften, Lehrgänge usw.)
12.3.2 Der Verbandsjugendausschuss ist verantwortlich für die Aufstellung und Verwaltung des Jugendetats.
12.3.3 Die Verbandsjugend kann sich zur Regelung eine eigene Jugendordnung geben.

13. Verbandsrechtsorgane

13.1.1 Die Gerichtsbarkeit der WBU wird durch unabhängige Rechtsorgane ausgeübt. Sie nehmen ihre Aufgaben nach der Satzung und den Ordnungsgrundlagen der WBU sowie den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) der WBU wahr; diese dient auch als Grund- und Unterlage für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens.
13.1.2 Die Rechtsorgane bestehen aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren vom Verbandstag zu wählen sind. Zusätzlich werden vom Verbandstag jeweils zwei Ersatzmitglieder in namentlicher
Reihenfolge für das Verbandsgericht und den Verbandsrechtsausschuss gewählt.
13.1.3 Die Rechtsorgane entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Die Rechtsorgane wählen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden selbst.
13.1.4 Die Mitglieder der Rechtsorgane dürfen keinem anderen Organ der WBU, mit Ausnahme des Verbandstages, angehören und in einem Rechtszuge nur in einem Rechtsorgan mitwirken.
13.2 Spielleitende Stelle
13.2.1 Die jeweils spielleitende Stelle (Verbandssportwart, 2. Verbandssportwart, Jugendwart) entscheidet über:
Unsportlichkeiten und Verstöße von Vereinen, Klubs und Spielern im Zusammenhang mit Landesmeisterschaften, Punktspielen und anderen sportlichen Veranstaltungen der WBU; Einsprüche gegen die Wertung von Spielen auf WBU – Ebene
13.2.2 Gegen die Entscheidungen der Spielleitenden Stelle ist das Rechtsmittel des Einspruchs beim Verbandsrechtsausschuss gegeben. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche nach Verkündung oder mangels Verkündung fristgemäß nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens drei Tage nach Aufgabe der Entscheidung beim Briefdienstleister, schriftlich beim Verbandsrechtsausschuss einzulegen. Näheres regelt die Rechts- und Verfahrensordnung der WBU.
13.3 Kosten und Gebühren sind in der Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.

14. Verbandssportausschuss

14.1 Der Verbandssportausschuss gliedert sich in
14.1.1. die spielleitende Stelle, bestehend aus
– dem/der Verbandssportwart/in
– dem/der 2. Verbandssportwart/in
– dem/der Verbandsjugendwart/in
ergänzend:
– dem/der Aktivensprecher/in und Juniorenbeauftragten
– dem/der Senioren- und Versehrtenwart/in
14.1.2. den erweiterten Sportausschuss (mit beratender Stimme), bestehend aus
– dem/der Schiedsrichterwart/in
– dem/der stellvertretenden Senioren- und Versehrtenwart/in
– dem/der Leiter/in der Technischen Kommission (TK)
– den/der Lehrwart/in.
Der/Die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und Verbandsschriftführer/in kann hinzugeladen werden. Der/Die Lehrwart/in und der/die Leiter/in der TK werden vom geschäftsführenden
Vorstand bestimmt, der/die Verbandsjugendwart/in durch den Jugendtag gewählt und vom Verbandstag bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verbandssportausschusses werden vom Verbandstag gewählt.
14.2 Innerhalb des Verbandssportausschusses ist keine Personalunion möglich.
14.3 Der Verbandssportausschuss regelt und organisiert den Sportbetrieb der WBU.

15. Rechnungsprüfer

15.1 Die Geschäftsvorgänge des Verbandes kontrollieren zwei Rechnungsprüfer/innen.
15.1.1 Sie werden mit einer Ersatzperson vom Verbandstag gewählt.
15.1.2 Nach einer Wahlperiode von drei Jahren scheidet ein Prüfer/in aus und wird durch Neuwahl ersetzt; im übrigen ist eine unmittelbare Wiederwahl nur 1x zulässig.
15.2 Den Rechnungsprüfern obliegt während des Geschäftsjahres die Durchführung der Kassenprüfungen; zu diesem Zweck ist ihnen jederzeit Einblick in die Bücher und in sämtliche Belege zu gewähren.
15.3 Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, ob die einzelnen Rechnungsbelege sachlich begründet und belegt sind, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt worden ist.
15.4 Über alle Prüfungen sind von den Prüfern Berichte zu erstellen, die dem Vorstand und dem Verbandstag vorgelegt werden.

16. Geschäftsjahr, Geschäftsstelle

16.1 Das Geschäftsjahr der WBU ist das Kalenderjahr.
16.2 Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Verbandsgeschäftsführer oder einem anderen, vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließenden Ort.

17. Auflösung

17.1 Die Auflösungsversammlung der WBU ist beschlussfähig, wenn dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten gem. § 10.9 anwesend sind. Die Einladung zu diesem Verbandstag erfolgt analog den Vorschriften des § 10, sie muss den Antrag auf Auflösung mit entsprechender Begründung enthalten.
17.2 Sind trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht dreiviertel der Stimmberechtigten vertreten, so muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer Verbandstag stattfinden, der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschließen kann.
17.3 Bei der Auflösung der WBU oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde der Deutschen Bowling Union mit der Auflage zur Verfügung zu stellen, es ausschließlich für die Förderung der Bowlingjugend zu verwenden.

18. Abstimmungen, Beschlussfähigkeit, Protokolle

18.1 Für alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
18.2 Wahlen können in offener, müssen aber auf Antrag eines Stimmberechtigten des zuständigen Gremiums in geheimer Abstimmung erfolgen.
18.3 Der Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
18.3.1 Beschlüsse der Verbandsorgane sind vom Verbandsschriftführer zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie werden mit den Protokollen der entsprechenden Sitzungen bekannt gegeben, sofern diese Satzung nicht eine andere Bekanntgabe vorschreibt.
18.3.2 Die Protokolle der Sitzungen der Verbandsorgane werden den Mitgliedern der jeweiligen Gremien innerhalb von einem Monat übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats schriftlich Einwendungen beim Versammlungsleiter erhoben werden.
18.3.3. Offizielle Informationen der Verbandsführung (insbes. Ausschreibungen, Durchführungsbestimmungen, Meldetermine, Terminpläne, Wettbewerbsergebnisse, etc.) werden in der Regel über die Homepage des Verbandes veröffentlicht. Ein zusätzlicher Versand per eMail, FAX oder Post kann dann entfallen.

19. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Westdeutsche Bowling Union e. V.
Wattenscheid, 16.03.2003

Geändert Verbandstag 21.03.04
Geändert Verbandstag 12.03.05
Geändert Verbandstag 19.02.06
Geändert Verbandstag 10.02.08
Geändert Verbandstag 15.02.09

  • Die aktuelle Satzung kann als PDF-Datei hier heruntergeladen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

de_DEGerman